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Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Immobilienabschreibungen ab 2023

Abschreibungssätze für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Immobilien auf 3 % erhöht ...mehr

Bürgergeld ab 2023

Was das neue Bürgergeld Arbeitssuchenden bringt ...mehr

Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2023

Anpassung der Grundstücksbewertungsverfahren an die Immobilienwertermittlungsverordnung ...mehr

Auslandspauschalen 2023

Die Finanzverwaltung hat für 2023 neue Auslandspauschalen veröffentlicht ...mehr

Steuerpflicht der Gas-/Wärmepreisbremse

Besteuerung der Energiehilfen neu geregelt ...mehr

Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwertes

Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bei Erwerb von Immobilienvermögen ...mehr

Steuerermäßigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen

Seit Jahresbeginn keine Steuerförderung für Gasheizungen ...mehr

CO2-Steuer

Vermieter müssen sich ab dem Jahr 2023 an der CO2-Steuer beteiligen ...mehr

Bürgergeld ab 2023

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Bürgergeld

Zum 1.1.2023 wurde das Bürgergeld für Arbeitssuchende als Ersatzleistung für „Hartz IV“ neu eingeführt. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten: zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023. Mit dem Bürgergeld sollen künftig Fortschreibungen der Regelbedarfe auf die zu erwartende Preisentwicklung zeitnaher und damit wirksamer erfolgen. Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte erhalten künftig € 502,00. Für zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft beträgt der Regelsatz jeweils € 451,00.

Karenzzeiten, Vermögensgrenzen

Neu ist auch, dass die Angemessenheit der vom Bürgergeldbezieher genutzten Wohnung, deren Kosten der Staat trägt, erst nach 12 Monaten Karenzzeit überprüft wird. Innerhalb dieser Karenzzeit bleibt auch Vermögen bis zu € 40.000,00 für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person gilt ein Freibetrag von € 15.000,00.

Kein Vermittlungsvorrang mehr

Für Bürgergeldbezieher gilt kein Vermittlungsvorrang mehr. Das heißt, Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen stärker im Vordergrund. Aufgehoben wurde das sogenannte Sanktionsmoratorium. Werden Termine ohne wichtigen Grund versäumt, können die Leistungen zeitnaher gemindert werden.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Khongtham - stock.adobe.com

Kerstin Behnke-Henzler
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