zum Inhalt
Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge

Bundesregierung plant Steuervergünstigungen auch für E-Fuels-only-Fahrzeuge ...mehr

Inflationsausgleichsprämie

Letztmalige Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlung bis 31.12.2024 ...mehr

Forderungsverjährung 2024

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren ...mehr

Aufbewahrungsfristen 2024/2025

Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2024 vernichtet werden können ...mehr

Vermögensverwaltergebühren 2024

Kapitalanleger sollten Absetzbarkeit des Transaktionskostenanteils bei all-in-fees nutzen ...mehr

Subject-to-tax-Klauseln

Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung bei grenzübergreifenden Sachverhalten ...mehr

Sachbezugswerte 2025

Welche Sachbezugswerte in 2025 gelten ...mehr

Handwerkervorauszahlungen 2024

Keine Steuerermäßigung bei Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen in 2025 ...mehr

Steuervergünstigungen für E-Fuels-only-Fahrzeuge

E-Fuel auf Holzwuerfel

Referentenentwurf

Der Steuergesetzgeber hat im September 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (sogenanntes E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Nach dem Gesetzesvorhaben soll „ein Anreiz gesetzt werden, solche Fahrzeuge zu entwickeln und zu nutzen“, wie aus dem Entwurf hervorgeht.

Kraftfahrzeugsteuer

Der Entwurf sieht vor, lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs betriebene Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer auszunehmen (neuer § 3c Kraftfahrzeugsteuergesetz).

Einkommensteuer

Einkommensteuerlich sollen die E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge den Elektrofahrzeugen gleichgestellt werden. Das heißt, bei privater Nutzung muss bei Anwendung der Ein-Prozent-Methode der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel versteuert werden. Dabei hält der Gesetzgeber an der für Elektrofahrzeuge geltenden Höchstgrenze für den Bruttolistenpreis von ab 2025 voraussichtlich € 95.000,00 auch für E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge fest (§ 6 f Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG-E). Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode soll für solche Fahrzeuge analog gelten, dass bei der Ermittlung der Gesamtaufwendungen die Anschaffungskosten (oder Leasingraten) nur zu einem Viertel berücksichtigt werden müssen.

Inkrafttreten

Mit dem Anwendungszeitraum orientiert sich der Gesetzgeber „an der erwarteten erstmaligen Zulassung solcher Fahrzeuge“, wie aus dem Entwurf zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber rechnet offenbar mit einer mindestens fünfjährigen Entwicklungszeit von E-Fuels-only-tauglichen Motoren. So soll die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ab erstmaliger Zulassung ab dem 1.1.2030 bis zum 31.12.2039 gelten, längstens jedoch bis zum 31.12.2042. Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen beginnt ebenfalls voraussichtlich am 1.1.2030 und soll zehn Jahre bis zum 31.12.2039 gelten.

Stand: 26. November 2024

Bild: Fokussiert - stock.adobe.com

Kerstin Behnke-Henzler
Altvaterstraße 10
71032 Böblingen
Tel. +49 (0)171 2808975
Kontakt

design by atikon