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Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

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Wachstumschancengesetz I

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Wachstumschancengesetz II

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Automatischer Informationsaustausch

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Veräußerung eines Teilgrundstücks

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Grunderwerbsteuerfreie Nachlassteilung

Voraussetzungen zur Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG ...mehr

Steuerfreie Kaufkraftzuschläge 2024

BMF veröffentlicht Tabelle der steuerfreien Kaufkraftzuschläge bei Auslandsentsendung ...mehr

Kassen-Nachschau

Kassen-Nachschauen als eines der primären Prüfungsfelder der Finanzverwaltung ...mehr

Corona-Schlussabrechnungen

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Kassen-Nachschau

Abgabenordnung

Kassen-Nachschau

Gemäß § 146b Abgabenordnung/AO können Außenprüferinnen und -prüfer „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau)“. Die Finanzverwaltung wurde vor Kurzem öffentlich kritisiert, insgesamt zu wenig Kassen-Nachschauen durchzuführen. Auch der Bundesrechnungshof hatte die zu niedrige Anzahl an Kassen-Nachschauen kritisiert. Daraufhin kündigte das Thüringer Finanzministerium an, künftig verstärkt Kassenprüfungen durchzuführen (vgl. Medieninformation vom 22.2.2024: „Thüringer Finanzämter setzen verstärkt auf Kassen-Nachschauen“).

Übergang zur Außenprüfung

Prüferinnen und Prüfer können unter anderem Testkäufe ohne Bekanntgabe ihrer Identität durchführen oder aber auch die Kassendaten analysieren und prüfen. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten kann nahtlos und ohne Ankündigung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Stand: 28. April 2024

Bild: CrazyCloud - stock.adobe.com

Kerstin Behnke-Henzler
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