zum Inhalt
Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Mindestlohnerhöhungen 2022

Der Mindestlohn steigt zweistufig im zweiten Halbjahr 2022. ...mehr

Neun-Euro-Ticket

Was hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse steuerlich zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben. ...mehr

Besteuerung der Kapitaleinkünfte

Das BMF hat in einem neuen Schreiben die Rahmenbedingungen für Depotübertragungen aus dem Ausland verschärft. ...mehr

Unterhaltsaufwendungen für ausländische Personen

Es gibt neue Voraussetzungen für den Steuerabzug von Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger. ...mehr

Förderung von E-Autos

Die staatlichen Förderprogramme für E-Autos werden neu aufgelegt. ...mehr

Steuer-Billion im Visier

Der Bundesfinanzminister rechnet mit steigenden Steuereinnahmen. ...mehr

AfA-Befugnis auch ohne Eigentum

Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzung eine Abschreibungsberechtigung auch für fremde Wirtschaftsgüter. ...mehr

Grundsteuerstatistik 2020

Steigende Grundsteuereinnahmen dank steigender Hebesätze. ...mehr

Besteuerung der Kapitaleinkünfte

Illustration

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat ein neues Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer herausgegeben (vom 19.5.2022 V C 1, S 2252/19/10003 :009). Dieses neue Schreiben löst das BMF-Schreiben vom 18.1.2016 ab. Ausweislich der Anwendungsregelungen (Rz 324 BMF-Schreiben) wurden Änderungen gegenüber dem Anwendungsschreiben 2016 vor allem für die Randnummern (Rn.) 63, 111, 166, 280, 193 und 131 vorgenommen.

Gratisaktien

Weitgehend unverändert aus dem BMF-Schreiben aus 2016 übernommen wurden die Besteuerungsregelungen für Kapitalerhöhungen aller Art. Maßgeblicher Anschaffungszeitpunkt bei Gratisaktien ist unverändert der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien. Während bei inländischen Kapitalgesellschaften die Ausgabe von Gratisaktien durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital nach § 207 ff Aktiengesetz nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften zählt (§ 1 Kapitalerhaltungssteuergesetz), ist bei in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, bei denen die Kapitalerhöhung nicht dem deutschen Aktiengesetz (§ 207 ff AktG) entspricht oder nicht nachweisbar ist, die Zuteilung der Teilrechte oder der Gratisaktien als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu versteuern (Besteuerung als Dividenden § 20 Abs 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG), vgl. Rn. 91 BMF-Schreiben).

Depotübertrag aus dem Ausland

Viele Kapitalanleger lösen im Zuge des automatischen Informationsaustausches ausländische Vermögensanlagen auf und lassen die Wertpapiere auf inländische Depots übertragen. Das BMF verlangt hier künftig in Rn 193, dass die Anschaffungsdaten von einem ausländischen Institut nur dann von der neuen Inlandsbank übernommen werden dürfen, wenn das ausländische Institut versichert, „dass in den letzten 10 Jahren vor dem Depotübertrag ins Inland weder ein Erbfall noch ein sonstiger unentgeltlicher Erwerb mit Übernahme der Anschaffungsdaten stattgefunden hat“. Die Neuregelung gilt ausweislich der Anwendungsregelung, Nichtbeanstandungsregelung (Rn. 324 ff) hinsichtlich der Versicherung des ausländischen Instituts ab dem 1.1.2023. Anschaffungskosten können generell nur von denjenigen Auslandsbanken übernommen werden, die in den in Rn 193 genannten Staaten ihren Sitz haben. In allen übrigen Fällen muss im Veräußerungsfall der eingelieferten Papiere die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet werden. Dies führt im Regelfall zu einer hohen fiktiven Ertragsbesteuerung im Veräußerungsfall.

Stand: 28. Juni 2022

Bild: MQ-Illustrations - Fotolia.com

Kerstin Behnke-Henzler
Altvaterstraße 10
71032 Böblingen
Tel. +49 (0)171 2808975
Kontakt

design by atikon