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Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Wichtige Steueränderungen 2019/2020

Zum Jahreswechsel in Kraft getretene Steueränderungsgesetze ...mehr

Pensionszahlung neben Gehalt

Keine verdeckte Gewinnausschüttung ...mehr

Regelsätze 2020

Leistungssätze für Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe ...mehr

Steuerfreie Gehaltsextras 2020

Alternativen zur Lohnerhöhung ...mehr

Sachbezugswerte 2020

Der Bundesrat hat am 8.11.2019 die Änderungen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung gebilligt. ...mehr

Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungswert von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. ...mehr

Mindestlohn 2020

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. ...mehr

Pensionszahlung neben Gehalt

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GmbH-Geschäftsführung

Ein gar nicht so seltener Fall: Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer erreicht das 65. Lebensjahr und scheidet aus. Er erhält Pensionszahlungen von der GmbH. Der neu bestellte Geschäftsführer bewährt sich nicht, wird wieder abberufen und der „alte“ tritt wieder an. Er erhält nun neben seiner Pensionszahlung auch ein Gehalt. Betriebsprüfer werten die Pensionszahlung wegen der Weiterbeschäftigung gerne als verdeckte Gewinnausschüttung. So war es auch in dem Fall, den das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urt. v. 25.7.2019, 10 K 1583/19 K).

FG-Urteil

Das FG ist in einem ähnlich gelagerten Fall von dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsprechung abgewichen, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Im dem konkreten Fall war einerseits die Wiedereinstellung des Gesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung nicht geplant. Die Wiedereinstellung erfolgte vielmehr im Interesse der Gesellschaft. Außerdem bezog der Pensionist nur ein geringes Gehalt (26 % seiner früheren Bezüge).

Keine Weiterbeschäftigung

Das FG sah aus diesen Gründen keine unveränderte Weiterbeschäftigung gegeben, welche eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet hätte. Zudem waren die Voraussetzungen für die Pensionszahlung bereits vor Abschluss des neuen Anstellungsvertrages erfüllt. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 18. Dezember 2019

Bild: Elnur - stock.adobe.com

Kerstin Behnke-Henzler
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