zum Inhalt
Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Neue Meldepflichten und beschränkte Verlustverrechnung

Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ...mehr

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Globalisierung und Digitalisierung ...mehr

Elektronische Kassensysteme

Wichtige Neuerungen zum Jahreswechsel ...mehr

ELStAM-Abrufverfahren bei beschränkter Steuerpflicht

Neues BMF-Schreiben regelt Abruf ab 1.1.2020 ...mehr

Negativzinsen 2020

Werbungskosten oder negative Kapitalerträge ...mehr

Umsatzsteuer auf Münzen

Neues BMF-Schreiben ...mehr

Mehrwertsteuer-Senkung bei der Bahn

Illustration

Klimapaket

Bestandteil des Klimapakets war u. a. eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 %. Seit dem Jahreswechsel sind die Fernverkehrspreise der Bahntickets nun um 10 % gesunken, nicht jedoch um 12 % (Differenz zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz). Dies liegt daran, dass die Mehrwertsteuer nicht vom Bruttopreis, sondern vom Nettopreis errechnet wird. Kostete ein Bahnticket bisher € 119,00, so kostet es jetzt nur noch € 107,00, also rund 10 % weniger.

Auswirkungen für Unternehmer

Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ändert sich durch die Mehrwertsteuersenkung praktisch nichts. Denn mit dem niedrigeren Bruttopreis sinkt gleichzeitig auch der Vorsteuerabzug. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer oder Freiberufler (z. B. Ärzte) profitieren von der Preissenkung.

Bahncard 100

Die Bahncard 100 für die 2. Klasse kostet nach der Mehrwertsteuerreform aktuell € 3.952,00 brutto und berechtigt zu beliebig vielen Bahnfahrten. Erhalten Mitarbeiter die Bahncard 100 auch für private Zwecke, muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden, wenn die Summe der Einzelfahrpreise aller dienstlichen Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer dem Bahncard-Preis entspricht. Kann der Arbeitgeber bereits bei Ausgabe der Bahncard eine Vollamortisationsprognose erstellen, stellt die Überlassung der Bahncard keinen Arbeitslohn dar (OFD Frankfurt v. 31. 7. 2017 S 2334 A - 80 - St 222).

Stand: 24. Januar 2020

Bild: Naj - stock.adobe.com

Kerstin Behnke-Henzler
Altvaterstraße 10
71032 Böblingen
Tel. +49 (0)171 2808975
Kontakt

design by atikon