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Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

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Sechs- und zehnjährige Aufbewahrungsfristen ...mehr

Gewinnminimierung für 2020

Gezielte Nutzung von Bilanzierungswahlrechten ...mehr

Automatischer Informationsaustausch 2020

Verschiebung des Meldetermins auf Dezember ...mehr

Umsatzsteuer: Betriebsausgabenabzug für Dezember

Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. ...mehr

Steuerfreier Ladestrom für Mitarbeiter

Gemäß § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei. ...mehr

Keine Besteuerung von Gold-ETCs

Bislang herrschte Unsicherheit, ob die Pläne im Gesetzgebungsverfahren wieder aufgenommen werden. ...mehr

Umsatzsteuer: Betriebsausgabenabzug für Dezember

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10-Tage-Regelung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Umsatzsteuervorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Für diese Vorauszahlungen gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung grundsätzlich die Ausnahmeregelung, dass Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres getätigt werden, nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von zehn Tagen.

Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 27.6.2018 (Az. X R 44/16) die Auffassung vertreten, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, stets dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen ist.

Ausnahme Lastschriftverfahren

Erteilt der Steuerpflichtige eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Umsatzsteuervoranmeldungen, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG. Eine spätere Abbuchung durch das Finanzamt ist unerheblich (Urteil BFH vom 8.3.2016 VIII B 58/15 BFH/NV 2016 S. 1008).

10-Tage-Regel zur Umsatzsteuer 2020/2021

Da der 10.1.2021 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 11.1.2021. Die 10-Tage-Regel ist dadurch in diesem Kontext grundsätzlich nicht anwendbar. Urteile der Finanzgerichte in den letzten Jahren haben dies wiederholt in Frage gestellt. Eine Entscheidung des BFH (Az VIII R 1/20) steht dazu noch aus.

Stand: 25. November 2020

Bild: momius - Fotolia.com

Kerstin Behnke-Henzler
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