zum Inhalt
Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Weihnachtsfeier

Absagen gehen nicht zu Lasten der Kollegen ...mehr

Tantieme im Dezember versteuern

Fiktiver Zufluss zum Fälligkeitszeitpunkt ...mehr

Private PKW-Nutzung

1%-Pauschale auch bei weniger als 15 Fahrten ...mehr

Doppelte Haushaltsführung

Zusammenlebende Ehegatten am Beschäftigungsort ...mehr

Brexit-Steuerbegleitgesetz

Austritt Großbritanniens in 2019 ...mehr

Was zum 31.12.2018 vernichtet werden kann

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist. ...mehr

Umzugskosten für Mitarbeiter steuerfrei übernehmen

Muss der Arbeitnehmer berufsbedingt umziehen, übernimmt der Arbeitgeber oftmals die Umzugskosten. ...mehr

Versichertenentlastungsgesetz

Mit dem neuen Versichertenentlastungsgesetz soll ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge wieder eingeführt werden ...mehr

Tantieme im Dezember versteuern

Illustration

Feststellung des Jahresabschlusses

Bei kleinen GmbHs muss gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz der Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten festgestellt werden. Gleicht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist der späteste Feststellungszeitpunkt der November. Wird der Jahresabschluss verspätet, z. B. erst im Dezember, festgestellt und ist die Fälligkeit der Tantieme nach dem Geschäftsführervertrag jeweils auf einen Monat nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung festgelegt, muss die Tantieme vom Geschäftsführer dennoch im Dezember versteuert werden. Es gilt insoweit ein „fiktiver Zufluss“, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden hat (Urteil vom 24.8.2017, 6 K 1418/14). Das Urteil bezog sich allerdings auf einen beherrschenden Geschäftsführer mit einem Anteil von 51 %. Im Streitfall stellte die Gesellschafterversammlung der GmbH den Jahresabschluss erst im Dezember fest.

Fazit

Ist die Tantieme spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt zu versteuern, gehört sie auf den Gehaltszettel. Schwierig wird der Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung allerdings dann, wenn die Höhe der Tantieme im Dezember noch gar nicht beziffert werden kann, weil der Jahresabschluss noch nicht festgestellt worden ist. Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 44/17 anhängig. Zur Vermeidung solcher Unstimmigkeiten sollte der Jahresabschluss bis zur BFH-Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen festgestellt werden.

Stand: 27. November 2018

Bild: fotogestoeber - stock.adobe.com

Kerstin Behnke-Henzler
Altvaterstraße 10
71032 Böblingen
Tel. +49 (0)171 2808975
Kontakt

design by atikon