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Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

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Finanzverwaltung verlängert Abgabefrist für Corona-Schlussabrechnungen bis Ende Oktober 2023 ...mehr

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Maßgebliche Abschreibungsdauer beträgt drei Jahre ...mehr

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich für Lohnfortzahlung ...mehr

Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Ferienzeit

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei zeitlich befristeten Beschäftigungen während der Ferienzeit ...mehr

Deutschlandticket

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Vergleichswertverfahren

Vergleichspreise und Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse auf dem Prüfstand ...mehr

Inflationsausgleichsprämie

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Computerhardware und Software

Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2190/21/10002 :025,BStBl 2022 I S. 187) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen, Computerhardware und Software innerhalb eines Jahres bzw. im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Diese Regelung gilt abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle, in der für Computerhardware und Software unverändert eine Nutzungsdauer von drei Jahren festgeschrieben ist.

Homepage

Aufwendungen für eine Homepage fallen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens für Computerhardware und Software. Es gilt daher die für die technische Nutzungsdauer von Software allgemeine Frist von drei Jahren als maßgebliche Abschreibungsfrist (OFD Frankfurt/M. vom 22.03.2023 - S 2190 A - 031 - St 214). Bei der üblichen Beauftragung eines fremden Dritten mit der Erstellung der Homepage erfolgt eine Aktivierung der Anschaffungskosten und eine Abschreibung über drei Jahre. Ausnahmen gelten, wenn die Anschaffungskosten (netto) € 800,00 nicht übersteigen. Dann gelten die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Bei einer Homepage handelt es sich insofern um ein immaterielles Wirtschaftsgut.

Stand: 26. Juli 2023

Bild: NaMong Productions - stock.adobe.com

Kerstin Behnke-Henzler
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