zum Inhalt
Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Bürokratieabbau Teil III

Neues Eckpunktepapier bringt auch Steuervorteile ...mehr

Doppelte Haushaltsführung

BFH stärkt Rechte der Steuerzahler ...mehr

Die neue KAP-INV

Wichtiges zur Einkommensteuererklärung 2018 ...mehr

Neuerungen für Grenzgänger Schweiz

Konsultationsvereinbarung ...mehr

Steuererklärungen für Rentner

Länderinitiative für vereinfachtes Verfahren ...mehr

Kaufprämie für Elektroautos

Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt € 2.000,00 (reine Batteriefahrzeuge) bzw. € 1.500,00 (Hybridelektrofahrzeuge). ...mehr

Gemeinsamer Freistellungsauftrag für Ehegatten/Lebenspartner

Seit 2009 steht jedem Kapitalanleger ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von € 801,00 zu. ...mehr

Haushaltsscheck-Verfahren auch elektronisch möglich

Für Hilfen im Privathaushalt müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und Meldungen erstattet werden. ...mehr

Doppelte Haushaltsführung

Illustration

Unterkunftskosten

Als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort – der Gesetzgeber spricht hier von „Unterkunftskosten“ – können die „tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden“, höchstens aber € 1.000,00 pro Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Das Gesetz bestimmt nicht näher, welche Aufwendungen zu den Unterkunftskosten gehören. Die Finanzverwaltung rechnete bislang praktisch „alles“ dazu.

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im aktuellen Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Begriff der Unterkunftskosten herausgenommen. Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger neben den Mietkosten auch Kosten für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel geltend. Die Finanzverwaltung begrenzte alle Aufwendungen auf € 1.000,00 pro Monat. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt entschieden hat.

Fazit

Zu den beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zählen nur die Miete, die Nebenkosten, Kosten für Kfz-Stellplätze, Sondernutzungen für Gärten usw. Die Nutzung von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsartikel kann nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichgesetzt werden. Diese Aufwendungen können zusätzlich und unbegrenzt nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechts entweder sofort, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, oder über die Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: Benjamin LEFEBVRE - stock.adobe.com

Kerstin Behnke-Henzler
Altvaterstraße 10
71032 Böblingen
Tel. +49 (0)171 2808975
Kontakt

design by atikon