zum Inhalt
Kerstin Behnke-Henzler, Steuerberatung
 

Steuernews

Grundsteuer-Bundesmodell verfassungswidrig?

Bund der Steuerzahler kündigt Musterklagen an ...mehr

Betriebsausgabenpauschalen 2023

Finanzverwaltung passt Betriebsausgabenpauschalen dem höheren Preisniveau an ...mehr

Förderungen für klimafreundliches Heizen

Neue Förderpläne der Bundesregierung für klimafreundliches Heizen ...mehr

Bewertung von Erbbaugrundstücken nach JStG 2022

Neue Bewertungsregelungen für Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke ...mehr

Gewinne mit Kryptowährungen

BFH bestätigt Steuerpflicht von Gewinnen aus Anschaffung und Veräußerung von Currency Token ...mehr

Gesetzentwurf Mindeststeuergesetz

Bundesregierung stellt Diskussionsentwurf für ein neues Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vor ...mehr

Online gegen Steuersünder

Warum das „Baden-Württemberg-Modell“ Schule macht ...mehr

Höhere Freibeträge bei Erbschaftsteuer

Wie höhere Erbschaft- und Schenkungsteuern infolge der hohen Immobilienbewertung mit höheren Freibeträgen abgefedert werden sollen ...mehr

Betriebsausgabenpauschalen 2023

Illustration

Betriebsausgabenpauschalen

Steuerpflichtige mit hauptberuflich selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit oder mit wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit oder nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte anstelle ihrer tatsächlichen Betriebsausgaben Pauschsätze ansetzen. Die Pauschalen können auch dann angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben niedriger sind.

Neue Sätze ab 2023

Mit Schreiben vom 6.4.2023 (IV C 6 - S 2246/20/10002 :001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Pauschsätze aufgrund des gestiegenen Preisniveaus zum 1.1.2023 nach oben angepasst. Im Einzelnen gelten für 2023 folgende Pauschbeträge: Für die genannten hauptberuflichen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeiten können 30 % der Betriebseinnahmen aus diesen Tätigkeiten, höchstens € 3.600,00 (bisher € 2.455,00) jährlich angesetzt werden. Für die genannten Nebentätigkeiten (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit) können 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens € 900,00 (bisher € 614,00) von den Einkünften abgezogen werden. Der pauschale Betriebsausgabenabzug gilt nicht für steuerfreie nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw. (§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Der Höchstbetrag von € 900,00 umfasst dabei alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: CrazyCloud - stock.adobe.com

Kerstin Behnke-Henzler
Altvaterstraße 10
71032 Böblingen
Tel. +49 (0)171 2808975
Kontakt

design by atikon